Jahresprogramm

Aufgebot

  • Bis spätestens 15. November erhalten Sie eine Dienstanzeige, welche Sie über die Einsätze im Folgejahr informiert.
  • Sollten Sie bis zum 15. Dezember keine Dienstanzeige erhalten haben, so sind Sie verpflichtet, sich bei der Zivilschutzstelle zu melden.
  • Das effektive Aufgebot für einen Einsatz wird 6-8 Wochen vor dem Anlass per Post versandt.
  • Wenn Sie 3 Wochen vor dem Anlass noch kein Aufgebot erhalten haben, ist es Ihre Pflicht, sich mit der Zivilschutzstelle in Verbindung zu setzen.
  • Falls Sie einem Aufgebot nicht Folge leisten, erhalten Sie die Aufforderung zur Einreichung einer Stellungnahme. Aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts wird entschieden, ob weitere Massnahmen ergriffen werden. Dies kann eine Verwarnung (allenfalls kostenpflichtig) oder eine Verzeigung zur Folge haben.

Krankheit

  • Wer am Tag des Kurses erkrankt und transportfähig ist, hat einzurücken und die Kursleitung vor Ort zu informieren. Ein Arzttermin wird durch den Rechnungsführer organisiert.
  • Nicht reisefähige Schutzdienstpflichtige haben sich unverzüglich bei der aufbietenden Stelle zu melden. Ein ärztliches Zeugnis, welches die Transportunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, muss innert 3 Tagen bei der Zivilschutzstelle eintreffen.

Arbeits-/Einsatzbekleidung

  • Wer die Uniform des Zivilschutzes trägt, repräsentiert den Zivilschutz und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten verpflichtet.

Schuhwerk

  • Während der gesamten Dienstzeit sind aus gesetzlichen Sicherheitsvorschriften die gefassten Kampfstiefel oder die durch das Kommando zugelassenen Offiziersstiefel zu tragen. Dies gilt für alle Formationen und alle Standorte.

Anreise

  • Wir empfehlen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
  • Für Einzurückende stehen während der Aufgebotsdauer gratis die öffentlichen Parkplätze (weisse Parkfelder) beim Parkplatz Hallenbad Meilen sowie im ganzen Gemeindegebiet Meilen und Herrliberg zur Verfügung (Aufgebot hinter der Windschutzscheibe deponieren). Dies gilt nicht in Männedorf und Uetikon a.S.
  • Die Parkplätze vor den Feuerwehrgebäuden Meilen, Herrliberg, Männedorf und Uetikon a.S. sind für die Einsatzformationen der Feuerwehr reserviert.

Private Motorfahrzeuge

  • Die Benützung privater Motorfahrzeuge ist für das Einrücken und die Heimkehr auf eigene Verantwortung und Kosten gestattet.
  • Während der Dienstzeit ist dazu eine schriftliche Bewilligung des Anlassleiters erforderlich.

Vergütung / ÖV-Tickets

  • Es wird Sold und Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet.
  • Die Auslagen der Tickets für öffentliche Verkehrsmittel werden zurückerstattet, sofern diese fotografiert oder als SBB/ZVV-Bestätigungsmail bis 10:00h am Tag des Dienstanlass bei den Rechnungsführern (rf@zsrm.ch) eingereicht werden.

Versicherung

  • Schutzdienstpflichtige sind während der Dienstzeit bei der Eidg. Militärversicherung (SUVA) versichert.

Anzuwendende Gesetzesartikel

Auszug aus der Verordnung über den Zivilschutz vom 01. Januar 2021 (ZSV) SR 520.11:

  • Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
  • Art. 43 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken

Strafbestimmungen (gem. Art. 88 BZG)

Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht.
  • Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet.
  • öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

Mit Busse wird bestraft wer vorsätzlich:

  • als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen,
  • als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt,
  • die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet,
  • gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 44 Absatz 4
    geregelt sind.
  • mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet.
  • das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das
    Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
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